Die Erzieherinnen waren verpflichtet zu:

a) als wichtigste gesellschaftliche Aufgabe eine qualifizierte sozialistische Bildungs- und Erziehungsarbeit zu leisten;
b) alle Arbeitsaufgaben ordnungs- und fristgemäß zu erfüllen und vor allem die Unterrichts- und Erziehungsarbeit nach den gültigen Lehrplänen, Ausbildungs- und Erziehungsprogrammen durchzuführen;
c) die Regeln der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe zu achten;
d) das sozialistische Eigentum vor Beschädigungen und Verlusten zu schützen;
e) die Arbeitszeit voll zur allseitigen Bildung und sozialistischen Erziehung der Schüler und Kinder zu nutzen und sich sorgfältig für diese Tätigkeit vorzubereiten und weiterzubilden;
f) die Bestimmungen über die Fürsorge- und Aufsichtspflicht, den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie den Brandschutz einzuhalten;

g) die zur Erfüllung der Aufgaben erteilten Weisungen der Leiter und übergeordneten Stellen gewissenhaft zu befolgen.